03. Juli 2020
Geschrieben von: Max Lehmann

Die Umsatzsteuersenkung - Beschlossene Sache, aber kritische Stimmen bleiben

Am Montag, den 29. Juni, winkten Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren das Konjunkturpaket und die darin enthaltene Umsatzsteuersenkung zum 1. Juli durch. Neben einigen positiven Stimmen von Verbänden äußerten sich auch Kritiker aus Wirtschaft und Handwerk, die schon jetzt Nachbesserung verlangen.

Nun wurde beschlossen, was in unserem letzten Bericht zur Umsatzsteuersenkung im Handwerk bereits klar war: Der Steuersatz wird von 19 auf 16 Prozent gesenkt und gilt vom Zeitraum des 1. Juni bis 31. Oktober. Hierbei soll die Steuersenkung im Optimalfall die Konjunktur ankurbeln, indem Unternehmen die drei Prozent direkt in Preissenkungen an die Kunden weitergeben.

Diese Maßnahme soll Kunden dazu anreizen mit Investitionen nicht erst bis nächstes Jahr zu warten, um die wirtschaftlichen Folgen des Corona-Lockdowns für Unternehmen zu schmälern. Doch schon nach dem Bekanntwerden der temporären Steuersenkung äußerten sich Verbandsvertreter aus dem Handwerk kritisch. Die Rede war von zu viel bürokratischem Aufwand und steuerrechtlichen Problemen für Betriebe. Wo genau die möglichen Probleme liegen und was genau kritisiert wird, haben wir im Folgenden für euch zusammengestellt.

Ohne Nachbesserung mehr Probleme und weniger Vertrauen.

... , dass eine „massive Bürokratie für die Betriebe“ entstehen werde.

Vor allem stößt der Aufwand für Unternehmen und Händler auf Kritik. So hebt etwa der Zentralverband des Deutschen Handwerks (kurz: ZDH) hervor, dass eine „massive Bürokratie für die Betriebe“ entstehen werde. Denn, auf den gesamten Wertschöpfungsstufen müssen Buchhaltungsprogramme, Warenverkehrssysteme sowie Kassen an den neuen Steuersatz angeglichen werden. Zwar könne die Umsatzsteuersenkung tatsächlich dazu beitragen die Nachfrage zu erhöhen, doch nur, wenn weitere Erleichterungen und Billigkeitsregelungen folgen.

Ohne diese Maßnahmen ist es möglich, dass der drohende Ärger mit dem Finanzamt und der bürokratische Aufwand die positiven Effekte vermindern. Zudem hängt der Erfolg der Umsatzsteuersenkung auch von der Akzeptanz der Unternehmen ab. Diese sieht der Generalsekretär des ZDH Holger Schwannecke, ohne dringende Nachbesserungen, schwinden. Aus diesem Grund habe der ZDH auch der Bundesregierung bereits zwei praxistaugliche Verbesserungsvorschläge unterbreitet:

  • etwa eine verlängerte Frist zur Aufrüstung von Kassensystemen

  • oder die Grenze für Sofortabschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern zu erhöhen.

Schwierige Umsetzung im Baubereich.

"Ob dieser Mehraufwand durch erwartete konjunkturelle Wirkung gerechtfertigt ist, bleibt abzuwarten"
Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des ZDB.

Dennoch bleiben bestimmte Fragen, wie zum Beispiel Verträge, Angebote und Anzahlungen gerade in den Übergangszeiten der Umsatzsteuersenkung zu behandeln sind, in Gewerken wie dem Baubereich weiter bestehen. Der Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (kurz: ZDB) schließt sich der Meinung des ZDH an, dass sich eine zusätzliche bürokratische Belastung durch die Umstellung der Mehrwertsteuersätze ergebe. "Ob dieser Mehraufwand durch erwartete konjunkturelle Wirkung gerechtfertigt ist, bleibt abzuwarten", so Pakleppa. Der Präsident des Verbandes Reinhard Quast unterbreitete bereits zwei Verbesserungsvorschläge:

  • Für Bauvorhaben, bei denen bereits im zweiten Quartal 2020 Abschlagsrechnungen gestellt wurden, sollte der Steuersatz von 19 Prozent dauerhaft gelten.

  • Bei Bauaufträgen, die zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 unterzeichnet werden, soll unabhängig vom Fertigstellungstermin der Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent angewendet werden.

Gerade im Baugewerbe erstrecken sich die Aufträge über einen längeren Zeitraum. Bei manchen Aufträgen kann es deshalb vorkommen, dass Verwirrung und Fehler auftreten, mit welchen Steuersatz nun gerechnet werden muss.

Die Schwierigkeit mit den für gewöhnlich vereinbarten Bruttopreisen.

Handwerksunternehmer vereinbaren mit Verbrauchern gewöhnlich Bruttopreise. Der Verbraucher muss demnach den vereinbarten Preis bezahlen und der Unternehmer den jeweils geltenden Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Vom neuen reduzierten Steuersatz profitiert also der Bauunternehmer. Werden stattdessen Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer vereinbart, was unter Unternehmern üblich ist, ist die Lage anders: dabei zahlt der Vertragspartner die geltende Steuer und der Unternehmer führt diese ab.

Somit kann sich bei Nettopreisvereinbarungen der Endpreis für Auftraggeber verringern. Denn diese sind als private Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die eingekaufte Dienstleistung wird für sie aufgrund des reduzierten Steuersatzes billiger. Deshalb sollten Handwerksunternehmer mit Kunden im ersten Schritt Bruttopreise vereinbaren. Im zweiten Schritt sollte geprüft werden, ob sich der Fertigstellungstermin oder abgeschlossene Teilleistungen während des Zeitraums der reduzierten Umsatzsteuer realisieren lassen. Falls nicht, lohnt sich der Aufwand nicht.

Keine Pflicht für Unternehmen, aber öffentlicher Druck?
„Kein Unternehmer ist gezwungen, die Senkung an seine Kunden weiterzugeben. Händler und Kunde vereinbaren in der Regel schließlich Bruttopreise“
Brigitte Neugebauer, Umsatzsteuerexpertin zur "Welt am Sonntag"

Die Planung der Bundesregierung im Zuge der Umsatzsteuersenkung sieht vor, dass Unternehmer die Steuersenkung in Form von fallenden Preisen direkt an die Kunden weitergeben. Die Frage, ob Betriebe allerdings dazu verpflichtet sind, kann mit „Nein“ beantwortet werden. „Kein Unternehmer ist gezwungen, die Senkung an seine Kunden weiterzugeben. Händler und Kunde vereinbaren in der Regel schließlich Bruttopreise“, sagte Umsatzsteuerexpertin Brigitte Neugebauer der „Welt am Sonntag“.

Einige Verbände wie im Gastronomiebereich hatten bereits angekündigt aufgrund der schwierigen Lage in der Lockdown-Zeit, keine minimalen Preissenkungen vornehmen zu wollen. Allerdings muss hier im Handwerk aufgepasst werden. Kunden könnten nun genau hinschauen, wer die Preise wirklich senkt. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass sich Kunden für Konkurrenzunternehmen entscheiden.

Nachbesserung durch leichte Regelungen.

Das Bundeswirtschaftsministerium setzt sich schon jetzt dafür ein, die neuen Maßnahmen durch leichtere Regelungen umsetzbarer zu machen. Dazu zählt eine Billigkeitsregelung bei der Preisauszeichnung. Damit können auch pauschale Rabatte an der Kasse gewährt werden, ohne dass alle Preise in einer Nacht- und Nebelaktion bis zum 1. Juli 2020 geändert werden müssen.

Allerdings muss auf der Abrechnung der korrekte Steuersatz ausgewiesen werden. Zudem gibt es einen ersten Lösungsentwurf des Ministeriums, der allerdings noch von den einzelnen Ländern abgesegnet werden muss. Darin wird hervorgehoben, dass Anzahlungen, die vor dem 1. Juli vereinnahmt worden sind, nicht beanstandet werden, falls diese schon den neuen 16 Prozent-Steuersatz enthielten. Eine Korrektur in der Schlussrechnung solle dann nicht mehr nötig sein.

Max Lehmann Redakteur @craftnote

Passionierter Schreiber und Student mit einem Fokus auf Themen zum Handwerk