Flexibilisierung von Kurzarbeit
Über die Regelungen für das Kurzarbeitergeld.
Die Störungen der Handelsströme oder anderweitige Störungen von Einnahmen sollen nicht zu Kündigungswellen vieler Firmen führen. Um dem entgegenzuwirken, hat der Bund die Regelungen zum Kurzarbeitergeld seit dem 01.03.2020 erleichtert. Vorübergehender Arbeitsausfall und damit einhergehender Lohnausfall wird von der Bundesagentur für Arbeit teilweise ersetzt, um so die Arbeitgeber finanziell zu entlasten.
Wann es beantragt werden kann
Kurzarbeitergeld kann jederzeit beantragt werden, wenn mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mindestens 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind und vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmer weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt bleiben sollen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer nach der Kurzarbeitszeit ihre Arbeit fortsetzen werden und somit die Stelle gerettet werden kann. Die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes ist bereits ab einem Arbeitnehmer möglich.
Der Arbeitsausfall muss schriftlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt und ausführlich begründet werden.
Der Arbeitsausfall muss schriftlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt und ausführlich begründet werden. Als Gründe für den Arbeitsausfall können wirtschaftliche Ursachen angegeben werden oder aber ein unvermeidbares Ereignis, das dem Antrag für Kurzarbeitergeld voran ging. Hier gilt, dass die Situation, die überbrückt werden soll, nur vorübergehender Natur und eine Verbesserung der Situation abzusehen ist. Bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, muss sichergestellt werden, dass bereits wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen getroffen wurden wie beispielsweise das Einbringen des Resturlaubs aus dem vergangenen Jahr oder auch der Verzicht des Aufbaus negativer Arbeitssalden.
Welches Amt ist dafür zuständig?
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld soll recht schnell bearbeitet werden. Arbeitgeber können bei der örtlichen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anmelden. Das zuständige Amt ist das, das sich im Bezirk des Firmensitzes befindet. Hier können alle relevanten Anträge gestellt werden.
Zu den Umsetzungen
Da der Antrag auf Kurzarbeitergeld mit der Verkürzung der Arbeitszeit und einer Lohnminderung einhergeht, bedarf es einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern. Die Vereinbarung sollte enthalten in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert wird und wann Beginn und Ende der Kurzarbeitszeit ist. Das Ende sollte innerhalb der gesetzlichen Bezugsdauer von 12 Monaten liegen. Damit ein Monat noch rechtzeitig angerechnet werden kann, muss der Antrag bis spätestens am letzten Tag eines Monats eingehen, andernfalls kann erst für den kommenden Monat Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Die Agentur prüft dann, ob ein Betrieb die Voraussetzungen erfüllt. Sollte die Agentur für Arbeit den Antrag bewilligen, muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld berechnen. Hierfür kann man sich einer speziellen Software bedienen oder aber die Tabelle nutzen, die die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellt. Die Arbeitgeber zahlen dann das reduzierte Gehalt aus, sowie den Betrag für das Kurzarbeitergeld, dass man sich am Anschluss von der Bundesagentur für Arbeit zurückholen kann.
Die Arbeitgeber zahlen dann das reduzierte Gehalt aus, sowie den Betrag für das Kurzarbeitergeld, dass man sich am Anschluss von der Bundesagentur für Arbeit zurückholen kann.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich nach dem Ausfall des Nettoentgelts. Genau genommen werden hier 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts berechnet. Arbeitnehmern mit Kindern stehen hier 67% des Nettoentgelts zu. Es müssen nicht alle Arbeitnehmer um die gleiche Menge an Arbeitszeit reduziert werden, wichtig hierbei ist lediglich auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Regelungen zu achten. Die Reduzierung kann bei einzelnen Abteilungen Anwendung finden und kann bis zu 100% betragen. Hier wird die Arbeit komplett eingestellt bis sich die Auftragslage des Unternehmens gebessert hat oder die vorweg getroffenen Vereinbarungen erfüllt wurden.
Sollten Arbeitgeber Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld haben, können sie gegebenenfalls Hilfe bei den Arbeitgeberverbänden erbitten oder auch direkt auf die Kammern wie zum Beispiel die Handwerkskammer zugehen.